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Das Arbeitszeugnis

Das Arbeitszeugnis hat in der beruflichen Weiterentwicklung einen außergewöhnlich hohen Stellenwert

Dem Arbeitszeugnis wohnt für die berufliche Weiterentwicklung ein außergewöhnlich hoher Stellenwert inne. Sobald in der derzeitigen arbeitsrechtlichen Praxis über Arbeitszeugnisse geredet wird, geht es in den meisten Fällen um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis oder das damit nahezu gleiche Zwischenzeugnis, weil das einfache Arbeitszeugnis viel zu wenige Auskünfte gibt, um den Informationsbedarf für eine Personalentscheidung zu decken.

Darum wird an dieser Stelle ausschließlich das qualifizierte Arbeitszeugnis, dessen Inhalt und Form, Formulierungen und "geheime" Codes, die Noten des Arbeitszeugnisses und die mit ihm verbunden Fristen, Schreiben eines Arbeitszeugnisses und Hilfe durch einen Generator sowie Ansprüche und deren Durchsetzung behandelt. Dazu zeigen wir die Handlungsoptionen und Perspektiven, gegen ein zu schlechtes Arbeitszeugnis vorzugehen.

Der Aufbau und Inhalt eines qualifizierten Arbeitszeugnisses

Ein vollumfängliches qualifiziertes Arbeitszeugnis gliedert sich, abhängig von der Betrachtungsweise, in sechs bis zehn Abschnitte beziehungsweise Bestandteile. Der Abschnitt, in dem die Leistungen des Arbeitnehmers beschrieben werden, ist in mehrere Punkte untergliedert, welche jeweils für sich bewertet werden.

Im ersten Abschnitt werden der Name, das Geburtsdatum sowie der Geburtsort des Mitarbeiters abgehandelt und, wenn dieser es möchte, ebenso dessen Eintrittsdatum in die Firma sowie die Art der zu erfüllenden Aufgaben. In Abschnitt 2 wird die Firma dargestellt und deutlich gemacht, welchen Bezug es zum Aufgabenbereich des beurteilten Arbeitnehmers gibt. Der Abschnitt 5 beschäftigt sich mit den Tätigkeiten des Arbeitnehmers und informiert darüber, welche seine Aufgaben waren und wo der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag.

Die Leistungsbeurteilung erfolgt im vierten Abschnitt, dieser ist noch einmal in mehrere Punkte untergliedert. Einer dieser Punkte beschäftigt sich mit den Fähigkeiten des Beschäftigten, also seinem Können und Wissen. Um etwas über dessen Flexibilität und Souveränität zu hören, gibt es den Punkt Urteilsfähigkeit, Auffassungsgabe sowie Denkvermögen. Unter anderem wird der Punkt Belastbarkeit sowie Ausdauer bewertet und in einem anderen die grundsätzliche Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers, also seine Einstellung zu Mehrarbeit, sein Engagement am Arbeitsplatz und seine Arbeitsmoral. Ein anderer Punkt unterrichtet über dessen Zuverlässigkeit sowie Arbeitsweise und der wird ergänzt um den Punkt Arbeitsergebnisse. Ein besonderer letzter Punkt, für die Bewertung von Führungskräften, schätzt deren Kompetenzen ein. Dabei geht es unter anderem um die Fähigkeit, strategisch zu denken, die Mitarbeiterführung, die Durchsetzungsfähigkeit sowie das Verhandlungsgeschick.

Der Abschnitt 5 zeigt die zusammenfassende Leistungsbeurteilung des Beschäftigten, die dort genannte Gesamtnote, sollte mit den in Abschnitt 4 gegebenen Einzelnoten korrelieren.


Nicht alles gehört in ein Arbeitszeugnis, auch keine geheimen Codes

Weil ein qualifiziertes Arbeitszeugnis vor allem die Eigenschaften eines Mitarbeiters mitteilen soll, die seine Person gut beschreiben, haben einmalige Ereignisse nichts darin zu suchen. Ziemlich viele Dinge dürfen gar nicht erwähnt werden, dazu zählen Abmahnungen, Streik und Aussperrung, Gewerkschaftsmitgliedschaft, Betriebsratstätigkeit, Gesundheitszustand, Nebentätigkeiten, Wettbewerbsverbote, Schwerbehinderteneigenschaft, Vorstrafen, Alkohol- und Drogenmissbrauch, Krankentage, Mutterschutz und Schwangerschaft, Privatangelegenheiten, Straftaten, religiöses Engagement sowie Parteizugehörigkeit.

Immer wenn der Arbeitgeber versucht, die oben genannten Eigenschaften in versteckter Form im Arbeitszeugnis unterzubringen, verstößt er gegen die Gewerbeordnung.

Die formalen Anforderungen an ein Arbeitszeugnis

Abgesehen von solchen Selbstverständlichkeiten, wie Briefkopf mit Namen und Adresse des Ausstellers, die Unterschrift eines Berechtigten und dem Firmenstempel müssen noch etliche andere Merkmale für das Arbeitszeugnis erfüllt sein. Das Zeugnis ist in einer einheitlichen, üblichen Maschinenschrift auf qualitativ gutem und fleckenfreien Papier auszudrucken und nachträgliche Durchstreichungen, Korrekturen sowie andere Änderungen sind unzulässig.



Die Formulierungen im qualifizierten Arbeitszeugnis

Generell müssen alle qualifizierten Arbeitszeugnisse klar, wahr sowie vollständig sein, denn schließlich handelt es sich um eine Urkunde des Personalwesens.

Das Erstellen eines qualifizierten Arbeitszeugnisses geschieht dann jedoch auf einem schmalen Grat zwischen wahrheitsgemäßer und der auch vorgeschriebenen wohlwollenden Formulierung. Um diese Herausforderung zu schaffen, ist für den Verfasser des Arbeitszeugnisses umfassendes aktuelles Wissen und reichlich Erfahrung unverzichtbar.

Ein wirklich sinnvoller Helfer beim Erstellen ist ein sogenannter Arbeitszeugnisgenerator, von denen sich etliche Versionen im Internet finden. Im Zeugnisgenerator müssen die Daten des zu beurteilenden Mitarbeiters und des Betriebs eingetragen werden, außerdem werden in einer Eingabemaske alle relevanten Informationen abgefragt. Wenn alles eingetragen ist, braucht es nur einige Sekunden bis das personalisierte Zeugnismuster ausgegeben wird. In einem letzten Schritt wird der ausgegebene Text individuell abgerundet und durch ein paar zusätzliche Hintergrundinformationen mit genügend Kontext ausgestaltet werden.

Fristen und Rechtsmittel im Zusammenhang mit dem Arbeitszeugnis

Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses, das mehr als sechs Wochen Bestand hatte, Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis von seinem Arbeitgeber, jedoch muss er den Anspruch schriftlich geltend machen. Das muss spätestens sechs Wochen nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses passieren, weil der Anspruch ansonsten verloren geht.

Wenn der Anspruch geltend gemacht ist die Firma in der Pflicht, das gewünschte Arbeitszeugnis innerhalb von zwei Wochen bereitzustellen. Dann muss die Firma dem beurteilten Mitarbeiter die Personalurkunde auf dem Postweg zukommen lassen und falls das nicht gelingt, muss er das qualifizierte Arbeitszeugnis mindestens drei Jahre aufbewahren, um es zur Abholung bereitzuhalten.

Wenn ein Betrieb die Anfertigung eines Arbeitszeugnisses grundsätzlich oder innerhalb der vorgegebenen Frist, zuzüglich einer Woche, verweigert, muss ihn der Arbeitnehmer zunächst abmahnen. Wenn diese Abmahnung wirklos bleibt, kann der Arbeitnehmer ein Arbeitsgericht einschalten, das dafür sorgt, dass der Mitarbeiter sein qualifiziertes Arbeitszeugnis bekommt.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Köln e.V.

Von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr bekommen Sie unter der Nummer 0221-99783800 von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Köln Auskunft zum Thema "Arbeitszeugnissen" und zu allen anderen Themen des Arbeitsrechts.


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