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Kündigung während der Probezeit wegen Quarantäne

Die häusliche Quarantäne wegen Corona

Eine häusliche Quarantäne ist eine vom Gesundheitsamt angeordnete, zeitlich befristete Maßnahme, zuletzt im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und beabsichtigt damit den Infektionsschutz der Bevölkerung, indem die Ausbreitung des Virus gebremst wird. Eine Quarantänemaßnahme wird auf Personen angewandt, welche in Kontakt mit einer positiv auf Corona getesteten Person standen. Alle Personen, bei denen eine Infektion mit Corona vorliegt, also bei denen diese mittels eines PCR-Tests oder durch einen Corona-Antigen-Schnelltest belegt ist, müssen in häusliche Isolierung sowie bei Notfällen in einer Klinik abgetrennt werden.

Die Corona-Pandemie

Das Corona-Virus wird auch SARS-CoV-2 oder COVID-19 genannt und überrollt die Welt in Wellen, dabei tauchen immer neue Varianten des Virus auf. Es ist zur Stunde nicht zu bestimmen, wie lange wir uns mit dem Corona-Virus und seinen Folgen auf das Berufsleben befassen müssen. Beim Höhepunkt der Coronapandemie meldeten viele Firmen Kurzarbeit an, während andere kurzerhand Kündigungen ausgesprochen haben. Die Frage, ob und inwiefern das gesetzlich ist, kann eindeutig verneint werden, da die Coronapandemie zwar einen Ausnahmezustand, aber keine Veränderungen des Arbeitsrechts zur Folge hatte.

Die Probezeit im Arbeitsrecht

Die Probezeit ist eine gegenseitig eingeräumte Testphase, die vom ersten Tag eines neuen Arbeitsverhältnisses bis zum vereinbarten Ende reicht. Abhängig von der getroffenen Vereinbarung kann die Probezeit bis zu sechs Monaten gehen. Im Verlauf der Probezeit darf das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Das Kündigungsschutzgesetz greift jedoch nicht vor Ablauf der Probezeit, deshalb bedarf es keines Kündigungsgrundes, um das Vertragsverhältnis aufzulösen. Sofern dem Beschäftigten der neue Arbeitsplatz nicht gefällt, kann er diesen mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, da die Besonderheiten der Probezeit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen gelten.



Kündigung in der Probezeit wegen einer Quarantäne

Einige Male übermitteln uns Mitarbeiter, dass sie von ihrem Chef gekündigt wurden, nachdem sie diesen über eine durch die Gesundheitsbehörde angeordnete Quarantäne informiert hatten. Die betroffenen Arbeitnehmer wurden in der Folge von ihren Arbeitgebern dazu aufgefordert, eine schriftliche Bestätigung der Anordnung des Gesundheitsamts einzureichen. Da die meisten Gesundheitsämter aber sehr überlastet und aus diesem Grund nicht in der Lage waren, schriftliche Bestätigungen über die angeordnete Quarantäne so schnell auszustellen. Das Fehlen des schriftlichen Nachweises ist von diesen Arbeitgebern leider als Grundlage für die Kündigung genommen worden, wenngleich die betroffenen Arbeitnehmer gar keine Möglichkeit hatten, eine solche einzureichen. Vornehmlich in kleineren Firmen oder in der Probezeit gehen recht viele Beschäftigte davon aus, dass sie einfach so gekündigt werden können. Doch das ist nicht richtig, auch wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht greift, kann man deswegen keine Zulässigkeit jeglicher Kündigungen annehmen. In den erwähnten Fällen handelte es sich um Willkür der Arbeitgeber und daher erklärten mehrere Arbeitsgerichte solche Kündigungen für unwirksam.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Köln e.V.

Von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr bekommen Sie unter der Nummer 0221-99783800 von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Köln Auskunft zum Thema „Kündigung in der Probezeit wegen Quarantäne“ und zu allen anderen Themen des Arbeitsrechts.


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