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Sonderkündigungsrecht wegen Corona

Die Corona-Pandemie

Das Corona-Virus wird ebenso COVID-19 oder SARS-CoV-2 genannt und verbreitet sich in Wellen weltweit, dabei tauchen immer neue Varianten des Virus auf. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar, wie lange wir uns mit dem Corona-Virus und dessen Konsequenzen für das Arbeitsleben befassen müssen. Beim Höhepunkt der Coronapandemie haben zahlreiche Betriebe Kurzarbeit angemeldet, während andere kurzerhand Kündigungen ausgesprochen haben. Ob das gesetzlich war, darf bezweifelt werden, da die Coronapandemie zwar einen Ausnahmezustand, aber keine Veränderungen des Arbeitsrechts zur Folge hatte.

Was ist ein Sonderkündigungsrecht?

Ein Sonderkündigungsrecht bezeichnet ein einseitiges Gestaltungsrecht, welches es ermöglicht, ein Vertragsverhältnis zu kündigen, wenngleich allgemein keine Möglichkeit zur Kündigung besteht. Sonderkündigungsrechte kommen in erster Linie dann in Frage, wenn eine andere Vertragspartei die Option hat, nachträglich die Vertragskonditionen, beispielsweise den Preis einer Vertragsleistung einseitig zu ändern. Das Recht auf Sonderkündigung kann sich zum einen aus einem Gesetz ergeben oder zum anderen in einem Vertrag festgelegt worden sein.

Sonderkündigungsrecht von Arbeitsverträgen

Zweifellos gibt es ebenso für Arbeitsverträge ein Sonderkündigungsrecht, nur werden diese im Arbeitsrecht grundsätzlich außerordentliche Kündigung genannt. Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung ist bei einer außerordentlichen Kündigung jedoch ein wichtiger Grund anzugeben. Ein solcher wichtiger Grund könnte zum Beispiel dann gegeben sein, wenn die kündigende Vertragspartei die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ende einer Kündigungsfrist für unzumutbar hält. Was genau ein wichtiger Grund ist, wird nicht per Gesetz definiert, vielmehr müssen Nachweise vorliegen, die nach Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien und unter der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine fristlose Kündigung rechtfertigen.



Fristlose Kündigung wegen Corona

Immer wieder wird man mit der Behauptung konfrontiert, es gäbe wegen der Coronakrise ein Sonderkündigungsrecht für Arbeitsverhältnisse. Die Coronapandemie hat zwar eine besondere Situation im Arbeitsleben geschaffen, allerdings ist das Arbeitsrecht ungeachtet dessen gleich geblieben. Faktisch kann weder die Pandemie an sich, noch eine Erkrankung oder Infektion an SARS-CoV-21 der Grund für eine außerordentliche Kündigung sein.

Außerordentliche Kündigungen im Zusammenhang mit Corona

Es ist ja ganz selbstverständlich etwas unterschiedlich einzuschätzen, ob eine außerordentliche Kündigung wegen oder im Zusammenhang mit Covid-19 erfolgte. Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wurden beispielsweise zahlreiche Vorschriften erlassen, um deren Wirkung auf die medizinische Infrastruktur zu verringern und zu puffern. Dazu zählten 3G und ähnliche Regeln, Abstands- und Hygieneregeln, Maskenpflicht und PCR-Tests, Quarantänevorschriften sowie Besuchs- und Reisebeschränkungen. Verstößt jemand wiederholt und bewusst vorgenannte Verbote missachtet, kann das zweifellos auch eine fristlose Kündigung zur Folge haben.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Köln e.V.

Von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr bekommen Sie unter der Nummer 0221-99783800 von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Köln Auskunft zum Thema "Sonderkündigungsrecht wegen Corona" und zu allen anderen Themen des Arbeitsrechts.


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