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Verhaltensbedingte Kündigung wegen Corona

Die Corona-Pandemie

Das Corona-Virus wird auch als SARS-CoV-2 oder COVID-19 bezeichnet und verbreitet sich in Wellen weltweit, dabei tauchen immer neue Varianten des Virus auf. Es ist derzeit nicht absehbar, wie lange wir uns mit dem Corona-Virus und seinen Folgen auf das Berufsleben befassen müssen. Beim Höhepunkt der Coronakrise haben nicht wenige Betriebe Kurzarbeit angemeldet während andere kurzerhand Kündigungen aussprachen. Ob das gesetzlich war, darf angezweifelt werden, da die Coronapandemie zwar einen Ausnahmezustand, jedoch keine Veränderungen des Arbeitsrechts ausgelöst hat.

Die verschiedenen Kündigungsgründe

Im Arbeitsrecht unterscheidet man zwischen drei voneinander abweichenden Kündigungsarten, nämlich der ordentlichen Kündigung, der außerordentlichen Kündigung und der sogenannten Änderungskündigung. Dagegen wird im Kündigungsschutzgesetz zwischen verhaltensbedingten, betriebsbedingten und personenbedingten Kündigungsgründen differenziert.

Die personenbedingte Kündigung

Da es sich bei Corona um eine Krankheit handelt, erscheint es erstmal logisch, dass eine personenbedingte Kündigung in Frage kommt, schließlich erfolgen diese fast immer aufgrund einer Krankheit des Mitarbeiters. Aber bei einer präziser Betrachtung wird jedoch schnell klar, dass eine Corona-Erkrankung die für eine personenbedingte Kündigung notwendigen Bedingungen nicht erfüllt.

Ist eine Kündigung wegen Corona möglich?

Sicher kann es passieren, auf Grund von Covid-19 gekündigt zu werden, doch bestimmt nicht, weil man aufgrund des Virus krank ist, sondern weil sich der betroffene Arbeitnehmer nicht an die mit der Corona-Pandemie im Zusammenhang stehenden Regeln gehalten hat. Das könnte einerseits Übervorsichtige betreffen, die sich wegen Corona weigern, überhaupt auf der Arbeit zu erscheinen oder andererseits, wenn jemand trotz einer ihm bekannten Corona-Infektion die Quarantäne verweigert. In beiden Fällen schafft der Mitarbeiter wegen seines Verhaltens einen Kündigungsgrund.

Die verhaltensbedingte Kündigung

Jede verhaltensbedingte Kündigung setzt aber in aller Regel eine Abmahnung voraus, damit der Arbeitnehmer die Gelegenheit hat, sein Verhalten zu überdenken und zu korrigieren. Die Frage, ob eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Covid-19 zulässig ist, kann somit eigentlich verneint werden. Eine verhaltensbedingte Kündigung auf Grund von Covid-19 ist zwar denkbar, doch eher unwahrscheinlich, da die Hürden für eine solche relativ hoch sind. Selbst wenn es ein Beschäftigter verweigert, einer Kurzarbeitsregelung zuzustimmen, ist das von seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gedeckt.



Die betriebsbedingte Kündigung

Müssen Arbeitnehmer auf Grund der Corona-Krise eine betriebsbedingte Kündigung fürchten, immerhin kann es doch, bedingt durch die Pandemie, durchaus zu Entlassungen aus betriebswirtschaftlichen Gründen kommen? Und es ist wahr, am naheliegendsten ist bei Corona eine betriebsbedingte Kündigung, beispielsweise weil der Betrieb dauerhaft stark reduziert oder vollständig beendet wird, genauso könnte eine behördliche Schließung des Betriebes erfolgen. Wenn nicht alle, sondern nur ein bestimmter Anteil der Arbeitnehmer entlassen wird, ist eine Auswahl nach sozialen Kriterien gesetzlich verpflichtend, das heißt, Alter, Betriebszugehörigkeitsdauer sowie Unterhaltspflichten müssen herangezogen werden.

Was tun bei einer Kündigung wegen Corona?

Vor allem anderen ist festzustellen, inwiefern die Voraussetzungen für die Nutzung des Kündigungsschutzgesetzes vorliegen, also dass der gekündigte Angestellte seit mehr als sechs Monaten ununterbrochen im Betrieb gearbeitet und das Unternehmen mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt hat. Falls diese beiden Bedingungen erfüllt sind, kann eine Kündigungsschutzklage erhoben werden, in der geprüft wird, inwieweit die Kündigung berechtigt oder unwirksam ist. Dabei muss unbedingt die Dreiwochenfrist beachtet werden, das bedeutet, die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens veranlasst werden.

Fazit

Zwar kann niemanden auf Grund einer Erkrankung mit Corona gekündigt werden, aber von Covid-19 hervorgerufene Probleme der Wirtschaft können trotzdem dazu führen, dass Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verlieren. Aber auch in Zeiten von Covid-19 gelten selbstverständlich die arbeitsrechtlichen Vorschriften uneingeschränkt. Sofern Sie prüfen möchten, inwieweit Kündigung zu Recht oder Unrecht erteilt wurde, können Sie gerne die kostenlose Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Köln kontaktieren.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Köln e.V.

Von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr bekommen Sie unter der Nummer 0221-99783800 von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Köln Auskunft zum Thema "Verhaltensbedingte Kündigung wegen Corona" und zu allen anderen Themen des Arbeitsrechts.


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