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Befristung im Arbeitsrecht - Fragen und Antworten

Allgemeines, Befristung mit/ ohne Sachgrund

Arbeitnehmer fragen, und die Anwälte für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Köln antworten. Im komplexen Gefüge des Arbeitsrechts stellen Fragen zur Befristung von Arbeitsverträgen eine bedeutende Thematik dar. Im Zusammenhang von arbeitsrechtlichen Anfragen haben die Anwälte für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe Vereins Köln einige Fragen und Antworten zusammengestellt, um Arbeitnehmern aus Köln eine umfassende Orientierung zu bieten.


Allgemeines zur Befristung im Arbeitsrecht

erklärt durch Anwalt aus Köln

Kann man einen befristeten Arbeitsvertrag vor Ablauf der Befristung kündigen?

Grundsätzlich schließt ein befristeter Arbeitsvertrag die ordentliche Kündigung aus. Grundsätzlich schließt ein befristeter Arbeitsvertrag die ordentliche Kündigung aus. Dies gilt nicht, wenn etwas die Kündigungsmöglichkeit vereinbart worden ist. Die passende Vorschrift ist der §15 Abs. 4 TzBfG. Die passende Vorschrift ist der §15 Abs. 4 TzBfG.

Welche Voraussetzung muss nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz für eine Befristung erfüllt sein?

§ 14 Abs. 4 TzBfG normiert ein Schriftformerfordernis für den befristeten Arbeitsvertrag. Dies gilt nicht nur für die Erstbefristung, sondern für jede Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags. Wird das Schriftformerfordernis nicht eingehalten, so ist die Befristung nicht wirksam. Folglich liegt kein befristeter Arbeitsvertrag vor, sondern ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Die Wirksamkeit des Arbeitsvertrags bleibt dabei unberührt.


Befristung mit Sachgrund im Arbeitsrecht

Unterstützung durch Anwalt aus Köln

Wann liegt ein befristeter Arbeitsvertrag mit Sachgrund vor?

Bei der Befristung mit Sachgrund muss der Arbeitgeber aus Köln im Arbeitsvertrag einen Sachgrund nennen, um die Befristung zu rechtfertigen. Im §14 Abs. 1 TzBfG finden Arbeitnehmer aus Köln Regelbeispiele für einen solchen Sachgrund, die allerdings nicht abschließend sind.

Welche Sachgründe kommen am häufigsten vor?

Viele Saisonbetriebe oder landwirtschaftliche Betriebe nutzen befristete Arbeitsverträge mit dem Sachgrund des Bedarfs der vorübergehenden Arbeitsleistung, §14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG. Weiter wird der Sachgrund der Vertretung, §14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG, sehr häufig von Kölnern Arbeitgeber verwendet, um eine Befristung zu rechtfertigen.

Wie lange kann man mit Sachgrund befristen?

Es existiert bei der Befristung mit Sachgrund keine zeitliche Grenze. Maßgeblich ist eine Prognoseentscheidung des Arbeitgebers aus Köln vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Anders als bei der Befristung ohne Sachgrund; hier wird eine zeitliche Begrenzung vom Arbeitsrecht vorgegeben. 

Sind Kettenbefristungen bei befristeten Arbeitsverträgen mit Sachgrund zulässig?

Mehrfache Verlängerungen von befristeten Arbeitsverträgen mit Sachgrund sind grundsätzlich erlaubt, selbst wenn der Bedarf an Vertretungspersonen regelmäßig besteht. Arbeitgeber aus Köln müssen diesen Bedarf nicht in dauerhafte Stellen umwandeln. Allerdings können in besonderen Fällen wiederholte Verlängerungen als rechtswidrig angesehen werden, insbesondere, wenn sie häufig vorkommen oder zu lang sind. Dabei kann man sich an der vom Bundesarbeitsgericht entworfenen Befristungsampel orientieren:

Bei „rotem Licht“ wird der Missbrauch angenommen, was zur Folge hat, dass die Befristung in der Regel unwirksam ist. 

  • Gesamtdauer über 8 Jahre, mehr als 12 Verlängerungen
  • mehr als 15 Verlängerungen
  • Gesamtdauer über 10 Jahre

Bei „gelbem Licht“ muss eine ausführliche Kontrolle des Einzelfalls erfolgen, da die Wirksamkeit der Befristung hier in Frage steht.

  • Gesamtdauer bis 6 Jahre, mehr als 9 Verlängerungen
  • Gesamtdauer über 8 Jahre
  • mehr als 12 Verlängerungen

Bei „grünem Licht“ liegt grundsätzlich kein Missbrauch vor, was als Folge hat, dass die Befristung grundsätzlich wirksam ist.

  • Gesamtdauer maximal 2 Jahre, maximal 12 Verlängerungen
  • Gesamtdauer maximal 6 Jahre, maximal 9 Verlängerungen
  • Gesamtdauer maximal 8 Jahre, maximal 3 Verlängerungen

Befristung ohne Sachgrund im Arbeitsrecht

Unterstützung durch Anwalt aus Köln

Wie lange kann bei der sachgrundlosen Befristung befristet werden?

Die maximale Befristungsdauer erstreckt sich auf zwei Jahre. Diese Frist wird im Arbeitsrecht als „Ereignisfrist“ bezeichnet. Auf diese ist nochmal ein besonderes Augenmerk zu legen, da bei dieser Frist das Ende am Tag vor dem Beginn liegen muss.

Gibt es bei der Befristung ohne Sachgrund die Möglichkeit der Verlängerung?

Das Anschlussverbot verbietet eine erneute Befristung ohne Sachgrund, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand. Hier stellt sich allerdings die Frage, welche Zeitspanne mit „zuvor“ gemeint ist. Leider gibt es hierfür keinen Orientierungswert, das heißt, jeder Fall des befristeten Arbeitsverhältnisses bedarf einer Einzelfallprüfung. Allerdings können gewisse Arbeitsbeziehungen ausgeschlossen werden: Nicht unter das Anschlussverbot fallen ganz anders geartete oder auch nur sehr kurze oder sehr lange zurückliegende Arbeitsverhältnisse, zum Beispiel geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schulzeit. Ausbildungsverhältnisse sind übrigens keine Arbeitsverhältnisse, weshalb diese einer Befristung nicht im Weg stehen.


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