• Kostenfreie Rechtsberatung
  • Schnelle Termine
  • Soforthilfe
  • Anwälte für Arbeitsrecht
  • Arbeitsschutz

Schutz vor Diskriminierung am Arbeitsplatz

Fragen von Arbeitnehmern beantwortet durch Fachanwalt aus Köln

Im Arbeitsalltag können Arbeitnehmer in Köln verschiedenen Formen der Diskriminierung ausgesetzt sein. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dient dazu, solche Benachteiligungen zu verhindern und Arbeitnehmern rechtliche Mittel an die Hand zu geben. Fachanwälte für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe Vereins Köln beantworten deswegen im Folgenden die häufigsten Fragen, die Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem AGG stellen.


Allgemeine Fragen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

beantwortet von Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Köln

Die Fachanwälte für Arbeitsrecht beantworten im Folgenden die am häufigsten gestellten Fragen von Arbeitnehmern aus Köln, die das AGG im Allgemeinen betreffen. Insgesamt ist vorwegzunehmen, dass das AGG bestimmte Merkmale festgelegt hat, nach denen Arbeitnehmer keine Benachteiligung erfahren dürfen. Es ist jedoch zu beachten, dass es in bestimmten Situationen Ausnahmen von diesem Verbot geben kann, und zwar immer dann, wenn die Benachteiligung gerechtfertigt ist. 

Was regelt das AGG?

Die Kernregelungen des AGG können in zwei Kategorien eingeteilt werden.
Zum einen spricht das AGG ein Benachteiligungsverbot aus, das eine Benachteiligung eines Bewerbers oder Arbeitnehmers wegen eines Diskriminierungsmerkmals verbietet. Dieses Verbot gilt auch dann, wenn die Benachteiligung auf einer falschen Annahme beruht, beispielsweise, wenn ein Bewerber aufgrund dessen abgelehnt wird, weil fälschlicherweise angenommen wird, dass der Bewerber muslimisch ist und der Arbeitgeber Vorurteile gegen Muslime hat. Tatsächlich ist der Bewerber jedoch Christ. Folglich liegt trotzdem eine Diskriminierung vor, da jegliche Form der ungerechtfertigten Benachteiligung verhindert werden soll.
Auf der anderen Seite legt das AGG dem Arbeitgeber auch Organisationspflichten auf. Diese beinhalten meist Schutzmaßnahmen, die eine faire Behandlung aller Arbeitnehmer gewährleisten sollen, wie zum Beispiel eine neutrale Stellenausschreibung, Schulung der Arbeitnehmer über das AGG und entsprechende Sanktionen bei einem vorliegenden Verstoß.

Welche Diskriminierungsmerkmale sind verboten?

Insgesamt normiert das AGG sieben Diskriminierungsmerkmale:

  • aus Gründen der Rasse
  • ethnische Herkunft
  • Religion
  • Weltanschauung
  • Behinderung
  • Alter
  • sexuelle Identität

Es ist jedoch wichtig zu erwähnen, dass es Diskriminierungen gibt, die gerechtfertigt sein können, zum Beispiel, wenn für eine neue Tatort-Folge in Köln eine weibliche Schauspielrolle gesucht wird, macht eine geschlechtsneutrale Stellenausschreibung wenig Sinn.

Wer kann Täter und wer kann Opfer von Diskriminierung sein?

Benachteiligungen am Arbeitsplatz können vom Arbeitgeber, von anderen Arbeitnehmern und Dritten ausgehen. Dritte können beispielsweise extern arbeitende Personen wie Lieferanten sein.
Im Gegensatz dazu ist der Kreis der möglichen Opfer restriktiver gefasst und umfasst Bewerber, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen, Arbeitnehmer und Personen, deren Arbeitsverhältnis beendet wurde.

Welche Formen der Benachteiligung gelten als Verstoß gegen das AGG?

Insgesamt existieren fünf mögliche Benachteiligungsformen, die das AGG normiert:

  • Unmittelbare Benachteiligung
  • Mittelbare Benachteiligung
  • Belästigung
  • sexuelle Belästigung
  • Anweisung zur Belästigung

Fragen zu den Rechtsfolgen bei Verstoß gegen das AGG

Hilfe durch Anwalt für Arbeitsrecht aus Köln

Je nachdem von welcher Arbeitspartei (Arbeitgeber, Kollege oder Dritter) die Diskriminierung des Arbeitnehmers ausgeht, können unterschiedliche Maßnahmen ergriffen werden.

Wie kann man sich gegen eine Diskriminierung durch den Arbeitgeber wehren?

Gegen den Arbeitgeber können durch eigenen Rechtsschutz folgende Maßnahmen ergriffen werden:

  • Beschwerderecht
  • Leistungsverweigerungsrecht
  • Entschädigungsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Beseitigungsanspruch
  • Unwirksamkeit der Vereinbarung

 

Gegen den Arbeitgeber können durch die Einschaltung Dritter folgende Maßnahmen ergriffen werden:

  • Kostenlose Beratung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe Vereins Köln

    Die Fachanwälte für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe e.V. Köln analysieren mit dem betroffenen Arbeitnehmer gemeinsam, ob eine Diskriminierung
    vorliegt und wie dagegen vorgegangen werden kann. Liegt tatsächlich 
    eine Diskriminierung vor, werden die rechtlichen Möglichkeiten im konkreten 
    Fall aufgezeigt und ihre Vor- und Nachteile erklärt. Selbstverständlich wird auf 
    alle aufgeworfenen Fragen des Arbeitnehmers eingegangen.

  • Einschaltung der Kanzlei Kronbichler in Köln

    Möchte der betroffene Arbeitnehmer Schritte einleiten, die über eine Beratung 
    hinausgehen, so kann er sich an die Fachanwälte für 
    Arbeitsrecht der Partnerkanzlei Kronbichler Köln des ArbeitnehmerHilfe 
    Vereins Köln wenden.

  • Einschaltung Betriebsrat/ Gewerkschaft
  • Einschaltung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes

 

Wie kann man sich gegen eine Diskriminierung durch einen Kollegen/ Dritten wehren?

Wird ein Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner Arbeitstätigkeit durch einen Kollegen oder einem betriebsfremden Dritten (Kunden, Lieferanten, sonstige Vertragspartner) diskriminiert, hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer zu ergreifen. Wie die Maßnahmen auszusehen haben, ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit, d.h. es sind folgende Fragen zu beantworten: Wie schwer wiegt der Vorfall? Handelt es sich um einen erstmaligen oder um einen wiederholten Verstoß?
Demnach ergeben sich für Kollegen folgende Sanktionsmöglichkeiten: Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung.
Für Dritte können mögliche Sanktionen sein: Gespräch bis hin zur Vertragsbeendigung.
Die hier genannten Sanktionen sind solche, die der Arbeitgeber für diskriminierte Arbeitnehmer ergreifen kann. Betroffene Arbeitnehmer können, je nach Schwere der Diskriminierung, das Verhalten des Kollegen bzw. des Drittens strafrechtlich verfolgen lassen.
Außerdem kann auch der zivilrechtliche Weg beschritten werden und dadurch Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz geltend zu machen.



Hier finden Sie weitere Artikel zur Diskriminierung am Arbeitsplatz : 

Kündigung

Das wohl schwerwiegendste Problem im Arbeitsrecht ist die Kündigung und alles, was mit dieser im Zusammenhang steht. Da gibt es beispielsweise die unterschiedlichen Kündigungsgründe...

Kündigungsschutzklage

Haben Sie eine ungerechtfertigte Kündigung erhalten und wollen deshalb eine Kündigungsschutzklage beim Kölner Arbeitsgericht einreichen? Hier kriegen Sie von den Fachanwälten für Arbeitsrecht...

Abfindung

Für den Fall, dass sich ein Unternehmer von einem Mitarbeiter trennen möchte, kann er diesem eine Abfindungsvereinbarung vorschlagen, um ihn für den Verlust des Arbeitsplatzes...


Möchten Sie sich gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz wehren?

Dann rufen Sie uns gerne an und vereinbaren einen Beratungstermin mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Wir sind für Sie da.
0221-99783800

Termin Arbeitsrechtsberatung:
0221-99783800

Öffnungszeiten:
Montag - Freitag
9 - 17 Uhr

Aachener Str. 1
50674 Köln