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Das Kündigungsschutzrecht im Arbeitsrecht
Ein erster Überblick mit Anwalt aus Köln
Eines der komplexesten und gleichzeitig relevantesten Bereich des Arbeitsrechts ist das Kündigungsschutzrecht. Vorliegender Artikel befasst sich mit einem Überblick des Kündigungsschutzrechts, begleitet von erfahrenen Anwälten für Arbeitsrecht des ArbeitnehmerHilfe Vereins Köln.
Welche Kündigungsarten hat das Arbeitsrecht?
Unterschied ordentliche und außerordentliche Kündigung erklärt vom Anwalt aus Köln
Damit das Kündigungsschutzrecht Anwendung finden kann, muss eine ordentliche Kündigung vorliegen. Durch das Kündigungsschutzrecht muss der Arbeitgeber bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers aus Köln einen Grund für die Veranlassung der Kündigung aufzeigen. Gründe für eine Kündigung innerhalb des Kündigungsschutzes sind betriebsbedingte, personenbedingte und verhaltensbedingte Gründe. Die außerordentliche Kündigung ist nicht Teil des Kündigungsschutzes.
Eine Kündigung kann ordentlich oder außerordentlich erfolgen.
Eine ordentliche Kündigung liegt vor, wenn mit Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt worden ist. Im Gegensatz dazu hat der Arbeitgeber aus Köln dem Arbeitnehmer außerordentlich gekündigt, wenn keine Frist eingehalten worden ist.
Die ordentliche Kündigung unterteilt sich weiter in die ordentliche Kündigung außerhalb des Kündigungsschutzes und die ordentliche Kündigung innerhalb des Kündigungsschutzes.
Liegt eine ordentliche Kündigung außerhalb des Kündigungsschutzes vor, so muss der Arbeitgeber aus Köln keinen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nennen. Trotzdem unterliegt er den allgemeinen Grundsätzen, wie zum Beispiel dem Grundsatz von „Treue und Glauben“ (vgl. § 242 BGB), dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie dem Sonderkündigungsschutz.
Im Gegensatz dazu muss der Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung innerhalb des Kündigungsschutzes einen Beendigungsgrund darlegen. Die Gründe - personenbedingt, betriebsbedingt und verhaltensbedingt - auf die der Arbeitgeber seine Kündigungsbegründung stützen kann, sind abschließend geregelt, das heißt, der Arbeitgeber kann keine eigenen Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfinden.
Was versteht man unter einer betriebsbedingten Kündigung?
Erklärt durch unseren Anwalt aus Köln
Eine betriebsbedingte Kündigung ist ein Kündigungsgrund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb des Kündigungsschutzes. Die betriebsbedingte Kündigung wird immer dann vom Arbeitgeber veranlasst, wenn eine Unternehmensentscheidung Arbeitsplätze im Betrieb abbaut.
Bei der betriebsbedingten Kündigung entscheidet sich der Arbeitgeber dazu, eine Veränderung im Betrieb zu unternehmen. Diese Änderung kann im konkreten Fall ein Personalabbau, Outsourcing oder die Schließung des Unternehmens sein. Diese Betriebsänderungen verursachen betriebsbedingte Kündigungen. Eine betriebsbedingte Kündigung resultiert folglich nicht aus Gründen, die den Arbeitnehmer betreffen, sondern ist vielmehr auf betriebliche Erfordernisse zurückzuführen. Der Wegfall des Arbeitsplatzes kann auch durch eine unternehmerische Entscheidung zur Umstrukturierung und damit einhergehender Wegfall der Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers erfolgen.
Damit der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung wirksam aussprechen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers muss wegfallen, zum Beispiel, weil aufgrund der Umstrukturierung des Unternehmens aus Köln bestimmte Abteilungen geschlossen werden, was zur Folge hat, dass die Position des Arbeitnehmers überflüssig wird.
- Die Möglichkeit, den Arbeitnehmer auf einen anderen Arbeitsplatz im Betrieb zu vermitteln, darf nicht bestehen.
- Eine Sozialauswahl muss durchgeführt werden. Dabei werden die Kriterien der Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter und Unterhaltspflichten herangezogen.
Was versteht man unter einer personenbedingten Kündigung?
Hilfe von unserem Anwalt für Kölner Arbeitnehmer
Eine personenbedingte Kündigung ist eine Kündigung, die ihre Ursache in der Person des Arbeitnehmers hat. Beispiele für eine personenbedingte Kündigung sind häufige Krankheit, Entzug des Führerscheins eines Busfahrers oder das Fehlen einer Fortbildung-Lizenz. Auch die personenbedingte Kündigung verlangt für ihre Wirksamkeit vier Voraussetzungen:
- Das Vorhandensein einer personenbedingten Störung mit einer ungünstigen Aussicht auf Besserung ist gegeben, wenn beispielsweise aufgrund einer schwerwiegenden Krankheit des Arbeitnehmers in der Zukunft mit zusätzlichen Krankheitstagen zu rechnen ist. Die Arbeit des Arbeitnehmers kann also in Zukunft nicht sinnvoll erbracht werden.
- Weiter muss eine erhebliche Beeinträchtigung von betrieblichen Interessen vorliegen, zum Beispiel müssen Kollegen Überstunden machen, um die Arbeit des verhinderten Arbeitnehmers zu decken.
- Der Arbeitgeber muss versuchen, mit Hilfe von milderen Mittel die Beeinträchtigung abzuwenden, also etwa durch Versetzung, Einteilung in andere Schichten oder angemessene Vorkehrungen im Betrieb.
- Die Kündigung muss außerdem verhältnismäßig sein.
Was versteht man unter einer verhaltensbedingten Kündigung?
Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Köln erklärt
Eine verhaltensbedingte Kündigung erfolgt durch den Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer ein Fehlverhalten aufzeigt und der Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt.
Eine verhaltensbedingte Kündigung wird vom Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochen, wenn dieser ein Fehlverhalten an den Tag gelegt hat. Dies ist der Fall, wenn eine schwere Pflichtverletzung vorliegt: Unerlaubte Konkurrenztätigkeit oder strafrechtlich relevante Handlungen wie Diebstahl oder Betrug seitens des Arbeitnehmers. Die Wirksamkeit von einer verhaltensbedingten Kündigung ist abhängig von folgenden Voraussetzungen:
- Vorliegen eines Umstands, der an sich eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigt (§ 1 KSchG) ist.
- Am Ende muss eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers erfolgen.
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