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Kündigung im Arbeitsrecht für Arbeitnehmer aus Köln

Fragen und Antworten

Fragen sie sich, ob ihre Kündigung wirksam ist, sodass sie ihre Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage selbstständig einschätzen können, dann sind sie bei dem vorliegenden Ratgeber der Fachanwälte für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Köln, die sie durch die möglichen Begründungen einer unwirksamen Kündigung führen, genau richtig.


Hilfe bei ordentlicher und außerordentlicher Kündigung - außerhalb und innerhalb des Kündigungsschutzes

Egal, ob der Kündigungsschutz greift oder nicht, ist der Zugang nicht richtig erfolgt oder wurde die Schriftform nicht eingehalten, ist die Kündigung unwirksam und der Arbeitnehmer kann eine Kündigungsschutzklage einreichen. Deswegen sollten sie sich folgende Fragen zum Anfang stellen:

Ist die Kündigung bei mir richtig zugegangen?

Ob eine Kündigung dem Arbeitnehmer aus Köln richtig zugegangen ist und somit die Kündigungsfrist anfängt zu laufen, entscheidet sich zum einen dadurch, ob der Arbeitnehmer anwesend oder abwesend war und weiter, auf welche Art die Kündigung zugegangen ist. Der Zugang der Kündigung bei abwesenden Arbeitnehmer kann grundsätzlich auf drei Arten vonstatten gehen: Durch Einwurf in den Postbriefkasten, durch Einschreiben oder durch einen Boten.
Der Zugang der Kündigung unter anwesenden Arbeitnehmern aus Köln erfolgt durch Übergabe.
Es ist von Bedeutung zu beachten, dass es nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer die Kündigung gelesen hat, um als zugestellt zu gelten.

Wurde mir die Kündigung schriftlich ausgehändigt?

Eine Kündigung muss dem Arbeitnehmer immer schriftlich zugehen. Das heißt, dass Kündigungen, die beispielsweise mündlich, per What’s App oder E-Mail ergangen sind - unabhängig vom Inhalt - von Anfang an nicht wirksam sind. Außerdem muss die Kündigung eigenhändig vom Arbeitgeber unterzeichnet werden.


Hilfe bei ordentlicher Kündigung - außerhalb und innerhalb des Kündigungsschutzes

Greift bei einem Arbeitnehmer nicht der Kündigungsschutz aufgrund dessen, dass er noch kein halbes Jahr beschäftigt oder im Betrieb weniger als zehn Arbeitnehmer tätig sind, steht der Arbeitnehmer aus Köln nicht schutzlos dar. Zwar muss der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund nennen, der Arbeitnehmer kann allerdings allgemeine Grundsätze anwenden, um sich gegen die Kündigung zu verteidigen. Deswegen sollten Arbeitnehmer sich die in diesem Zusammenhang zwei wichtigsten Fragen stellen, um zu erkennen, ob sie sich gegen ihre Kündigung verteidigen können:

Hat der Arbeitgeber mich durch seine Kündigung diskriminiert?

Arbeitnehmer können sich gegen eine Kündigung wehren, wenn sie dadurch diskriminiert werden. Eine Diskriminierung ist nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nach folgenden Merkmalen möglich: Aus Gründen der ethnischen Herkunft oder aus rassistischen Gründen, wegen des Geschlechts, wegen der Religion oder der Weltanschauung, wegen einer Behinderung, wegen des Alters, wegen der sexuellen Identität. Kündigt ihnen der Arbeitgeber also zum Beispiel aufgrund dessen, dass sie ihr Geschlecht geändert haben oder weil sie zu alt seien, verstößt der Arbeitgeber gegen das Diskriminierungsverbot, was zur Folge hat, dass die Kündigung unwirksam ist.

Erhalte ich Sonderkündigungsschutz?

Der Sonderkündigungsschutz liegt für besondere Personen vor, die nicht ordentlich kündbar sind. Dies betrifft zum Beispiel Betriebsratsmitglieder; solche sind nur außerordentlich kündbar. Unter den Sonderkündigungsschutz fallen weiter Schwangere und Mütter.
Schwerbehinderte Arbeitnehmer fallen außerdem auch unter den Sonderkündigungsschutz, diese sind aber ordentlich kündbar, der Arbeitgeber muss lediglich vor Einreichung der Kündigung eine Zustimmung des Integrationsamts einholen.


Hilfe bei ordentlicher Kündigung - innerhalb des Kündigungsschutzes

Genießt der Arbeitnehmer aus Köln Kündigungsschutz, so muss der Arbeitgeber einen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grund für die Kündigung angeben. Deswegen sollten sich Arbeitnehmer mit Kündigungsschutz folgende Frage stellen:

Hat mein Arbeitgeber aus Köln einen personenbedingten Grund angegeben?

Eine personenbedingte Kündigung wird ausgesprochen, wenn der Kündigungsgrund dem Arbeitnehmer aus Köln anhaftet, zum Beispiel weil der Arbeitnehmer oft krank ist oder er seine Fahrerlaubnis verloren hat, die unabdingbar für seinen Beruf als Taxifahrer ist. Die personenbedingte Kündigung verlangt drei Voraussetzungen, durch welche sie feststellen können, ob ihre Kündigung wirksam ist: Die erste Voraussetzung ist eine personenbedingte Störung (wie oben aufgeführt) mit einer negativen Prognose, das heißt, dass die personenbedingte Störung auch in Zukunft anhält. Weiter muss für den Arbeitgeber eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen vorliegen. Zuletzt muss die Kündigung das mildeste Mittel sein. 

Hat mein Arbeitgeber aus Köln einen verhaltensbedingten Grund angegeben?

Eine verhaltensbedingte Kündigung wird vom Arbeitgeber aus Köln ausgesprochen, wenn der Arbeitnehmer ein Fehlverhalten an den Tag legt. Auch hier muss der Arbeitgeber aus Köln Voraussetzungen erfüllen, um eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen zu können: Zum einen muss ein Umstand vorliegen, der eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigt. Das kann zum Beispiel Diebstahl oder Betrug, eine Arbeitsverweigerung, Mobbing oder Belästigung, die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht oder Alkoholkonsum am Arbeitsplatz sein. Als Zweites muss noch eine Interessenabwägung erfolgen, das bedeutet, dass das Interesse des Arbeitgebers gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers überwiegen muss, um die Kündigung zu rechtfertigen.

Hat mein Arbeitgeber aus Köln einen betriebsbedingten Grund angegeben?

Eine betriebsbedingte Kündigung liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber in seinem Unternehmen in Köln die Entscheidung trifft, eine Änderung vorzunehmen, die zum Beispiel in Form einer Betriebsschließung oder Personalabbaus erfolgt. Wirksam ist die betriebsbedingte Kündigung erst, wenn betriebliche Erfordernisse gegeben sind (wie oben dargestellt). Zusätzlich darf eine alternative berufliche Tätigkeit nicht realisierbar, und es muss eine negative Sozialauswahl erfolgt sein.


Hilfe bei außerordentlicher Kündigung 

für Arbeitnehmer aus Köln

Eine außerordentlich fristlose Kündigung führt zu einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da das Vertrauensverhältnis des Arbeitgebers zum Arbeitnehmer zerrüttet worden ist. Auch hier gibt es bestimmte Voraussetzungen, die zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung führen können, wenn sie vom Arbeitgeber aus Köln nicht eingehalten werden. Deswegen gibt es auch bei der außerordentlichen Kündigung eine Kontrollfrage:

Liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor?

Die erste Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund kann zum Beispiel die Begehung einer Straftat sein. Die zweite Voraussetzung ist eine Interessenabwägung. Dabei muss das Interesse des Arbeitgebers überwiegen, um eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen zu können. Außerdem muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach dem groben Fehlverhalten ausgesprochen werden.

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