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Probezeit in der Corona-Krise

Die Corona-Pandemie

Das Corona-Virus wird auch als COVID-19 oder SARS-CoV-2 bezeichnet und überrollt die Welt in Wellen, dabei tauchen immer neue Varianten des Virus auf. Es ist im Moment kaum absehbar, wie lange wir uns mit dem Corona-Virus und seinen Folgen auf das Arbeitsleben befassen müssen. Beim Höhepunkt der Coronaausbreitung haben unzählige Unternehmen Kurzarbeit angemeldet, während andere kurzerhand Kündigungen aussprachen. Die Frage, inwieweit das gesetzlich ist, kann eindeutig verneint werden, da die Coronapandemie zwar einen Ausnahmezustand, doch keine Veränderungen des Arbeitsrechts zur Folge hatte.

Arbeitnehmer in der Probezeit wegen Corona verunsichert

Die unheilvolle Kombination von Probezeit und Coronapandemie führt bei vielen gerade mit einem neuen Arbeitsvertrag ausgestatteten Beschäftigten zu einem mulmigen Gefühl, verursacht durch die Sorge um den gerade erst angetretenen Arbeitsplatz. Überdies kommt der Fakt hinzu, dass es für die Arbeitgeber niemals unkomplizierter als in der Probezeit ist, sich von einem Arbeitnehmer zu trennen, müssen sie doch nur die Kündigungsfrist von zwei Wochen berücksichtigen. Wenn dann noch Erscheinungen, wie die Coronapandemie hinzukommen, führt das bei vielen Beschäftigten in der Probezeit wenig überraschend zu großen mentalen Belastungen.

Was ist eine Probezeit?

Die Zeit vom ersten Tag eines neuen Arbeitsverhältnisses bis zum vereinbarten Ende der gegenseitig eingeräumten Testphase ist die sogenannte Probezeit. Innerhalb der Probezeit, welche je nach Vereinbarung bis zu sechs Monate dauert, kann ein Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen mit einer Kündigung beendet werden. Weil während der Probezeit das Kündigungsschutzgesetz nicht greift, ist kein Kündigungsgrund nötig, um den Arbeitsvertrag zu beenden. Die Regeln einer Probezeit gelten übrigens für jede der Vertragsparteien, das bedeutet, auch Arbeitnehmer können mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, wenn ihnen die neue Arbeitsstelle nicht behagen sollte.

Arbeitsvertrag geschlossen, aber der Bedarf entfällt – ein Beispiel

Ein Unternehmer hat einen Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer geschlossen, aber wegen der Corona-Lage entfällt plötzlich der Personalbedarf für die gerade besetzte Arbeitsstelle. Da jedoch eine Probezeit vertraglich fixiert wurde, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag auch kündigen, viele Tage bevor die Arbeit durch den Arbeitnehmer aufgenommen wird. Erfolgt das beispielsweise eine Woche vor dem geplanten Arbeitsantritt, stellt sich natürlich die Frage, ob die 14-tägige Kündigungsfrist unverzüglich zu laufen beginnt oder erst am vereinbarten Vertragsbeginn. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat dazu entschieden, die Kündigungsfrist beginnt sofort, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Dieser Hinweis ist äußerst wichtig, weil nicht wenige Arbeitsverträge so abgefasst sind, dass die Frist erst mit Vertragsbeginn zu laufen beginnt.



Regeln für eine Kündigung in der Probezeit

Innerhalb der Probezeit haben die neu angestellten Beschäftigten kaum Schutz vor einer Kündigung, weil es vom Gesetzgeber so gewollt ist, um die Barrieren für Unternehmer bei Neueinstellungen möglichst niedrig zu halten. Demnach sind Kündigungen innerhalb der Probezeit ohne Weiteres sowie ohne Angabe von Gründen umsetzbar, diese dürfen jedoch keineswegs willkürlich erfolgen oder missbraucht werden, um einen Mitarbeiter zu maßregeln. So etwas könnte immer dann angenommen werden, wenn der Mitarbeiter berechtigterweise nicht zur Arbeit kommt, weil er zum Beispiel seine Kinder zu Hause betreuen muss.

Was gilt für schutzwürdige Personen während der Probezeit?

Für gewöhnlich haben einige Gruppen, wie Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte, Soldaten, Mitarbeiter in Pflege- und Elternzeit, Schwangere und Auszubildende einen besonderen Schutz im Arbeitsleben. Die meisten der soeben aufgezählten Gruppen können auch während der Probezeit einen besonderen Kündigungsschutz genießen, dieser greift aber nicht bei Schwerbehinderten sowie Auszubildenden.

Die telefonische Soforthilfe der ArbeitnehmerHilfe Köln e.V.

Von Montag bis Freitag zwischen 9 und 17 Uhr bekommen Sie unter der Nummer 0221-99783800 von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht der ArbeitnehmerHilfe Köln Auskunft zum Thema "Probezeit in der Corona-Krise" und zu allen anderen Themen des Arbeitsrechts.


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